• 1 Geltende Bestimmungen

  1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der COBA Europe GmbH („Lieferant“) und der beauftragenden Vertragspartei („Kunde“) unterliegen ausschließlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrieb in der gültigen Fassung („AGB“) des Lieferanten.
  2. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden, die mit den AGB des Lieferanten in Konflikt stehen, finden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch keine Anwendung.
  3. Sollten die Vertragsparteien mehr als eine Transaktion unter Berücksichtigung der AGB des Lieferanten abgeschlossen haben, gelten diese in der gültigen Fassung ebenfalls für Folgeaufträge, auch ohne dass sie ausdrücklich als Grundlage für neue Aufträge festgelegt wurden.

  • 2 Kostenvoranschlag, Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Lieferanten sind nicht bindend. Ein Vertrag entsteht erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, Zustellung des bestellten Produkts oder Ausführung der bestellten Leistung. Der Vertragsbestand wird im Zweifel durch den Inhalt der Auftragsbestätigung und dieser AGB bestimmt.
  2. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen in Bezug auf einen Auftrag oder einen abgeschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  3. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung Telefax, elektronisch erstellter Auftragsbestätigung oder E-Mail, auch ohne Unterschrift des Lieferanten.
  4. Alle Darstellungen des Lieferanten in Angeboten und anderen Dokumenten wie Broschüren, Webseiten, Veröffentlichungen etc. sind freibleibend sofern nicht explizit vom Lieferanten als bindend oder bestätigt erklärt. Diese Darstellungen können Fehler oder Druckfehler aufweisen.

  • Lieferbedingungen, Preise und Teillieferungen

  1. Sofern keine andere Vereinbarung vorliegt, findet die Warenanlieferung in der Geschäftsniederlassung des Lieferanten statt. Sendungen in Länder außerhalb Deutschlands werden „ab Werk Korschenbroich (Postleitzahl 41352)“ versendet, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  2.  Eine Transportversicherung kann auf Kundenwunsch und -kosten abgeschlossen werden.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in anwendbarer Höhe bei Rechnungsstellung auf alle Preise aufgeschlagen. Sofern keine andere Vereinbarung vorliegt, werden Rechnungen in Euro gestellt.
  4.  Teillieferungen sind zulässig, vorausgesetzt sie sind dem Kunden zumutbar.
  5. Mengenabweichungen müssen dem Lieferanten schriftlich innerhalb von 36 Stunden mitgeteilt werden. Für Nichtzustellungen, die nicht innerhalb dieser Zeit gemeldet werden, haftet der Lieferant nicht.
  6. Es gelten die Exportbestimmungen und Bedeutungen der Incoterms.

  • Zahlungsbedingungen, Zahlungsausfall

  1. Die standardmäßige Zahlungsfrist des Lieferanten sind 30 Tage netto nach Monatsende. Der Kunde kommt ohne weitere Benachrichtigung nach Ablauf dieser Frist in Verzug.
  2. Bei Zahlungen, die verspätet oder nach Ablauf der Frist eingehen, hat der Lieferant das Recht, vom letzten Tag der Frist an Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich stets nach § 288 BGB, soweit nicht ein höherer Zinssatz nachgewiesen wird. Des Weiteren findet der Absatz 288 des BGB bei Zahlungsausfall Anwendung.
  3. Im Falle eines Zahlungsausfalls durch den Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor, die zukünftige Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden auszusetzen.

  • 5 Gefahren und Eigentum

  1. Mit der Zustellung oder dem Transfer der Produkte an den jeweiligen Spediteur erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden, auch bei Teillieferungen. Soweit eine Abnahme erfolgen muss, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Kunde übernimmt die Abnahmeprüfung unverzüglich nach Warenannahme oder alternativ dazu, nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen geht das Eigentum der Güter nicht vom Lieferanten auf den Kunden über, bis der Lieferant (in bar oder anderen Zahlungsmitteln) den vollen Kaufpreis für die Ware erhalten hat.
  4. Bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, hält der Kunde die Ware ordnungsgemäß instand und versichert sie zu Gunsten des Lieferanten in ihrem gesamten Preis.

  • 6 Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde muss Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Ware rügen.
  2. Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen garantiert das Unternehmen ab Auslieferung (und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferdatum), eine zufriedenstellende Qualität der Waren und das diese in allen wesentlichen Bestandteilen den genannten Spezifikationen entsprechen.
  3. Der Lieferant haftet für keine Verstöße gegen Garantieverpflichtungen aus §6 Satz 2, es sei denn der Kunde benachrichtigt den Lieferanten schriftlich innerhalb der angegebenen Zeiträume über den Schaden. Außerdem haftet der Lieferant nicht, wenn nach Benachrichtigung über den Schaden keine angemessene Möglichkeit zur Überprüfung der Ware gewährt wurde.
  4. Der Lieferant haftet weiterhin nicht für Schäden (einschließlich, ohne Einschränkung, jeglichen Schwunds), die durch die Nutzung von Kundeneigentum, oder vom Kunden stammende Zeichnungen, Designs, Anweisungen oder Angaben entstanden sind.
  5. Der Lieferant haftet nicht für Missbrauch, Veränderung, Verarbeitung oder Reparatur von Waren durch den Kunden ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten.

  • Geistiges Eigentum und vertrauliche Informationen

  1. Wenn keine gegensätzlichen schriftlichen Absprachen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vorliegen, bleiben alle Proben, Zitate, Illustrationen, Zeichnungen, Skizzen, Datenträger und gespeicherte Daten und andere Dokumente und Informationen, die für den Kunden angefertigt wurden, Eigentum des Lieferanten. Der Kunde beachtet relevante Urheberrechte, die beim Lieferanten verbleiben.
  2. Dokumente, Computerdateien und andere Informationen, die vom Lieferanten für vertraulich erklärt wurden, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

  • 8 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bezeichnet in diesen Lieferbedingungen Regierungsbestimmungen, Krieg oder nationaler Notstand, Proteste, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Feuer, Explosion, Flut, Epidemie, Streik oder andere Arbeitsstreitigkeiten, Import- oder Exportbeschränkungen oder Embargos, Stromausfall oder andere Vorfälle, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen.
  2. Sollte der Lieferant von höherer Gewalt betroffen sein, benachrichtigt er die andere Vertragspartei unverzüglich über Art und Ausmaß der betreffenden Umstände.
  3. Der Lieferant ist weder haftbar gegenüber dem Kunden noch gilt es als Verletzung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt entstanden ist. Sollte die höhere Gewalt länger als 12 (zwölf) Monate andauern, hat jede Vertragspartei das Recht, die andere Vertragspartei schriftlich über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu informieren.

  • 9 Allgemeines und Benachrichtigungen

  1. Die Bildung, die Existenz, der Aufbau, die Ausführung, die Gültigkeit und alle Aspekte dieses Vertrags unterliegen dem Deutschen Recht.
  2. Im Falle einer Fehlinterpretation durch die Übersetzung gilt die deutsche Version dieser Geschäftsbedingungen.
  3. Sollte ein Teil der Vorgaben dieser Geschäftsbedingungen für teilweise oder gänzlich ungültig erklärt werden, gilt dieser Teil als trennbar und hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrags.